§ 246 StGB Unterschlagung

Sache

Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Fremd

Fremd ist eine Sache, wenn Sie im Allein- (oderMiteigentum) eines anderen steht.

Beweglich

Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Zueignungswille

Ist gegeben, wenn der Täter den Willen hat, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerprosition verdrängt wird (Enteignugswille) und zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache verfügen bzw. die Sache oder deren Sachwert seinem Vermögen zuführen will (Aneignungswille).

Anvertrautheit § 246 (2) StGB

Wenn die Sache dem Täter mit der Maßgabe überlassen wurde, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.

Vorsatz

Ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

Strafantrag

§§ 247, 248a StGB mit Deliktsart§ 77 Antragsberechtigte