Was tun Rechtsnormen?
• Regeln Zusammenleben• Weisen Rechtspositionen (Befugnisse, Pflichten) zu• Bieten Konfliktlösungsverfahren
Hobbes:
„bellum omnium contra omnes" -> Ausweg: Gesellschaftsvertrag; jeder nimmt gewisse Einschränkungen für besseres Zusammenleben in Kauf. Souverän („government") mit Ziel der Aufrechterhaltung des Friedens
Was ist Recht im objektiven Sinn?
Die Summe aller geltenden Rechtsnormen
Wichtige Impulse für heutiges Verständnis von Recht:
• Kant (Moralität vs. Legalität)• Positivistische Rechtslehre (Austin, Weber, Kelsen, Merkl)• Soziologische Rechtstheorie (Ehrlich, Pound)• Interessen- bzw. Wertungsjurisprodenz• Systemtheorie (Luhmann)• Diskurstheorie (Habermas, Alexy)-> Miteinander inkompatibel, trotzdem wichtig für „Mainstream-Verständnis" von Recht
Lehrbuchdefinition
„Unter positivem Recht wird jedes von Menschen für Menschen gesetzte, regelmäßig aktive, organisierten Zwang androhende Regelungssystem verstanden.
Von Menschen erzeugtes Recht:
„ius positivum" = geltendes Rechtvon lat. „ponere", setzenv.a. zur Abgrenzung von „überpositivem Recht"; verschiedene naturrechtliche Theorien, zB Kosmische Schöpfungsordnung (Logos bei Stoikern), göttliche Ordnung (lex divina, christl.), Vernunft (ratio, Aufklärung) - Abgelehnt von Rechtspositivismus!
Funktionen von naturrechtlichen Theorien
• Rechtsregeln zurückführen auf „höhere Macht" (ideologische Prämissen)• Überhöhen, von Kritik abschotten• „Gegenentwürfe" zu geltendem Recht(ABGB rat. Naturrecht -> Vernunft als wichtigste Quelle des Rechts)
Gesetzgebung:
Rechtserzeugung des Menschen durch eine Anordnung der zur Rechtserzeugung befugten Autorität; wenn niedergeschrieben -> gesetztes Recht
Gewohnheitsrecht
„consetudo"Von Menschen insofern, da lange Übung (usus) und Überzeugung der Rechtsgemeinschaft (opinio iurisac necessitatis), dass es sich um gebotenes Verhalten handelt, benötigt wird.(zB Schweizer ZGB; Völkerrecht)
Organisierten Zwang androhend
Rechtsnorm durch Sanktionsandrohung; wird Norm nicht befolgt -> Rechtsfolgen, vollzogen durch organisierten Zwang androhende Organe
Welche Sanktionen gibt es?
• Vollstreckungsmaßnahmen • Strafen (Geld, Freiheit)• Entziehung von Befugnissen• Nichterreichung eines gewünschten Rechtserfolges
Gibt es immer Sanktionen?
Nein, auch Verbote ohne unmittelbaren Sanktionen -> „lex imperfecta", im int. Recht „soft law". Nicht rechtsverbindliche Resolutionen, Absichtserklärungen und Leitlinien (codes of conduct). Aus soft law kann hard law werden.
Effektivität
Im Grossen und Ganzen wird dem zur Rechtssetzung berufenen Organ Gehorsam geleistet; Rechtsordnung nur dann, wenn Normensystem wirksam ist. Wirksamkeit nicht nur durch Gewaltandrohung, sondern auch durch Plausibilität und Akzeptanz-Eignung -> nicht einzelne Gesetze, sondern System insgesamt
Unterscheidung Sein und Sollen
Im Recht beschäftigt man sich mit dem „Soll". Inhalt der Normen nie aus dem „Sein", sondern durch Analyse des Normensystems.
Gerechtigkeit Definition
„Die für eine Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt wird.
Wann ist eine Norm eine Rechtsnorm?
Wenn Kriterium der „Anforderung der Gerechtigkeit" erfüllt wird. Rechtsidee -> Recht nicht nur formal, sondern muss Gerechtigkeitspostulaten entsprechen. Da keine klare Definition existiert, ist zumindest Orientierung an einer Gerechtigkeitsidee notwendig.
Gerechtigkeit in der positivistischen Rechtslehre:
Inhaltliche Postulate (Grundrechte, Gleichheitssatz), kann man als „Anforderung der Gerechtigkeit" interpretieren. Bestreiten jedoch, dass „Gerechtigkeit" Kriterium für Rechtsqualität ist, da nicht klar definiert. „Recht" und „Gerechtigkeit" nicht miteinander gleichzusetzen, außerdem ist Regel noch keine Rechtsnorm, nur weil sie „unter Gerechtigkeitspunkten wünschenswert" ist.
Nikonanische Ethik von Artistoteles
1. Austeilende Gerechtigkeit („ius distributiva")• Zuteilung von Rechten und Gütern• Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz: Alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich; „Sachlichkeitsgebot"-> Gewisse Bevorzugungen erlaubt, zB Ungleicheit Mann und Frau2. Austauschgerechtigkeit (ius commutativa) bzw. augleichende Gerechtigkeit (iustitia correctiva)Wenn Güterzuweisung - Frage der Gerechtigkeit bei durch Interaktion verursachten Veränderungen durch Verträge/rechtswidrigen Eingriff. Austauschgerechtigkeit -> Vorschriften im BG für sittenwidrige Vereinbarungen sowie Bestimmungen für Wucher und Verkürzungen über die Hälfte („laesio enormis")Ausgleichende Gerechtigkeit -> Prinzipien des Schadensersatzes, handelnde Schädiger verpflichtet
Proprium des Rechts
1. Neben Recht auch Religion, Moral/Ethik und gesellschaftliche Konventionen als Normensystem. Unterschied: Rechtlich unter Androhung von Zwangsmitteln durch breites Spektrum staatlicher Mittel; Bei Religion etc. andere Art der Sanktion (zB Buße), kann sogar unangenehmer sein, aber nicht durch Staat2. Nur für Gesellschaften mit Ausdifferenzierung der Normensysteme (säkular und liberal);Kant: Funktion des Rechts ist es, den äußeren Freiraum für Selbstverwirklichung abzusteckenTheokratisches System normalerweise nicht getrennt. Bei verstaatlichten Gesellschaften ist es schwer, Recht und Brauch zu trennen, aber gewisse "Regeln des Zusammenlebens" -> "ubi Societas, ibi ius
Aufbau der Rechtsordnung
Rechtsnormen regeln was wir sollen (Gebote und Verbote) und was wir dürfen (Ermächtigungen). Dienen zur Steuerung des Verhaltens, wobei ein Zusammenspiel von verschiedenen Normen nötig ist:1. Verhaltensnormen 2. Rechtserzeugungsnormen3. Normvollzugsnormen (Organisation des rechtlichen Zwangs)
Verhaltensnormen
1. Bestimmen, wie wir uns verhalten sollen. Bei Nichtbefolgung drohen Sanktionen, die durch Zwang durchsetzbar sind -> auch "Zwangsnormen".2. Umgekehrt ergeben sich Rechte für die, die durch Zwangsnormen geschützt werden -> "Subjektive Rechte". Ergeben sich aus dem Recht im objektiven Sinn, nicht jedes im objektiven Recht gebotene Verhalten kann rechtlich erzwungen werden3. zB Diebstahl -> Eigentumsklage (rei vindicatio) -> Eigentum als subjektives Recht, ABER gegen Dieb Verfolgungsanspruch des Staates, nicht des Bestohlenen
Rechtserzeugungsnormen
Recht selbst regelt seine Erzeugung. Welche Verfahren müssen zur Einführung neuer Rechte eingehalten werden, Rechte abändern, ergänzen, aufheben? Gibt es Verfahren, bezeichnet man es als "Rechtsquelle". Unterscheidung zu "Rechts-Erkenntnisquelle", die über Rechtsquellen informieren (amtlich oder privat, auch Rechtsinformationssystem im Internet)
Arten von Rechtsquellen
Unterscheidung durch zur Normsetzung berufenen Autorität, Inhalt (abstrakt/konkret) und Adressatenkreis (generell/individuell)
Rechtsquellen bei Normen mit generellem Adressatenkreis
0
Rechtsquellen bei Normen mit individuellem Adressatenkreis
0
Normvollzugsnormen
1. Regeln, wie der angedrohte Zwang ausgeübt wird - Behörden zur Durchsetzung des Rechts; Regeln Organisation (Organisationsnormen) und die einzuhaltenden Verfahren dabei (Verfahrensrecht). Dienen dem Vollzug von Verhaltensnormen (Zwangsnormvollzugsnormcen). Verhaltensnormen auch "materielles Recht", Vollzugsnormen "formelles Recht". 2. Zur Vollziehung Verwaltungsbehörden und Gericht berufen. §1 Juridiktionsnorm bestimmt, dass Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird (Bezirksgerichte (für Handelssachen), Landesgerichte, Handelsgerichte, Oberlandesgerichte, OGH). 3. Zuweisung der "bürgerlichen Rechtssachen" erfordert Abgrenzung von anderen Rechtsgebieten. Auch kompetenzrechtlich wichtig, das in Gesetzgebung und Vollziehung "Zivilrechtswesen" Bundessache ist.
Primär- und Sekundärnormen
Primär: Verhalten der Normunterworfenen regelnde Normen (Verhaltensnormen). "Materielles Recht"Sekundär: Normen, die zur Durchsetzung der Primärnormen das Verhalten der vollziehenden Organe steuern sollen"Formelles Recht
Privatrecht und Öffentliches Recht
Privat: Rechtsverhältnisse der Bürger untereinanderÖffentlich: Aufbau und Funktionsweise des StaatesDrei Gesichtspunkte zur Abgrenzung:a. Private oder öffentliche Interessenb. Hoheitlich handelndes Rechtssubjekt beteiligtc. Beteiligten in Verhältnis der Über- und Unterordnung oder Gleichrangig 1. "Interessentheorie"Privatrecht Einzelinteresse, Öffentlich Gemeinwohl2. "Subjektstheorie"Öffentlich: Regelmäßig staatliche Organe beteiligt3. "Subjektionstheorie" Öffentlich: "Rangordnung"; Privat. Gleichrangigkeit 4. Privatrecht oftmals "Nachgiebiges Recht", kann durch Vereinbarung geändert werden. Bei öffentlichem zwingendes RechtÖffentlich meist durch Verwaltungsbehörden, wichtige Ausnahme bildet (gerichtliches) Strafrecht, das zu Öffentlichem zählt, aber durch Gerichte (Strafjustiz) vollzogen wird.
Das österreichische Verfassungsrecht
Stellt rechtliche Grundordnung des Staates dar; politisch äußerst bedeutsamer Teil der Rechtsordnung. Nach politischen Umbrüchen wird die "Verfassung" oft neu geregelt oder geändert, während übrige Rechtsnormen großteils unverändert bleiben ("Rechtsüberleitung"). zB Verfassungsbruch bei Wechsel von Monarchie zur Republik, Ständestaat, Anschluss an dt. Reich, Zweite Republik...
Verfassungsrecht im materiellen Sinn
Um Regelungen mit bestimmten Inhalt zu umschreiben. Regelt Aufbau, Organisation und Machtverteilung im Staat.- Grundlegende Prinzipien für Staatsaufbau- Wer ist zur Rechtsetzung ermäßigt? Wer erlässt Gesetze?- Wer konkretisiert allg. Anordnungen für Einzelfall?- Wer kontrolliert Einhaltung der Regelungen?- Wie ist der Einzelne gegenüber dem Staat geschützt? Grundlegende Rechte? Ansprüche mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar?- Stellung des Staatsoberhaupts?- Beziehung zu anderen Staaten?Zu erzeugen durch Verfassungsrecht im formellen Sinn, mit einigen Ausnahmen.
Verfassungsrecht im formellen Sinn
Regelungen mit aufwändigerem Rechtserzeugnisverfahren (Für einfache Bundesgesetze ist Beschluss des Nationalrates nötig, bei der mind. 1/3 anwesend sein muss und Mehrheit zustimmt). Verfassungsrecht vom Nationalrat mit mind. der Hälfte anwesend und 2/3 Mehrheit. Sind also mit schwierigerem Verfahren. Schwierigkeit schützt Normen vor Veränderungen. Wenn "Bundesverfassungsrecht" - Norm kann nur durch eine nach derselben/schwierigeren Erzeugungsform abgeändert/beseitigt werden. Formell nur durch formell - "Derogation"; Neue Regel selber Geltungsbereich. 1. Lex-Posterior-Regel: Spätere Gesetz delogiert dem früheren 2. Lex-Specialis-Regel: Speziellere delogiert dem allgemeineren (außer: spezieller nur spezieller Fall einer anderen Regel, dann bleibt allgemeineres)
Verfassungsrecht und Staat
Beziehen sich immer auf ein Staatsgebiet, dem territorialen Geltungsbereich. Gelten zT für alle Personen, ohne Rücksicht darauf, ob sie Staatsangehörige sind (Territorialitätsprinzip), zT nur auf Staatsbürger, egal, wo sie sich aufhalten (Personalitätsprinzip). Staaten mit anderen in Rechtsbeziehungen, geregelt durch Völkerrecht. Einfluss auf Verfassungsrecht.Regelungen von internationalen Organisationen, bei denen Staat Mitglied ist, können auch unmittelbare Rechtswirkungen in einem Staat entfalten ("supranationales Recht").
Bundes-Verfassungsgesetz
österreichische Verfassung"= 1920 erlassen, 1925 und 29 novelliert, 1930 wiederverlautbart (Stammfassung), mehrfach geändert, 1934 außer Kraft, 1945 wieder in Kraft gesetzt und seitdem ununterbrochen in Geltung. Immer wieder Novellierungen. "Österreich-Konvent" 2003-2005 - umfassende Neuregelung diskutiert, nur zT. Kennt kein Inkorporationsgebot (Verpflichtung, alle Bestimmungen in Urkunde zu normieren). Daher auch Verfassungsbestimmungen, erzeugt in erschwerter Form. "Verfassungsbestimmung", normieren Ausnahmen von Bestimmungen des B-VG. Bestimmungen durch Verfassungsnormen ergänzt. Wesentliche Rechtsquellen "Staatsgrundgesetz über allgemeinen Rechte der Staatsbürger" (StGG). Regelt grundlegende Rechte der Bürger. Außerdem Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Grundprinzipien der öst. Bundesverfassung
A. Jeder Staat baut auf verschiedenen "Staatsideen" auf. -> "Grundprinzipien" ("Baugesetze"). Sind in der Bundesverfassung verankert und vor Änderungen besonders geschützt. Unterscheidung "Gesamtänderung" und "Teiländerung" der Bundesverfassung. Gesamt -> Änderung der Grundprinzipien der Verfassung; welche muss der Verfassung entnommen werden. Sie stehen unter besonderem Schutz - sollten sie geändert werden, ist eine Volksabstimmung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren beim Bundesrat obligatorisch. Nur bei unbedingter Mehrheit darf Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt werden. (Beitritt zur EU: Grundprinzipien geändert)
Grundprinzipien der öst. Verfassung
1. Österreich ist eine demokratische Republik, das Recht geht vom Volk aus2. Österreich ist ein Bundesstaat. Er wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: OÖ, NÖ...Dadurch drei Grundprinzipien: das demokratische, republikanische und das bundesstaatliche. Weitere Grundprinzipien aus Bestimmungen der Bundesverfassung. Weitere Grundprinzipien: gewaltentrinnendes -> Gesetzgebung, Verwaltung, GerichtsbarkeitAufgrund von garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen (Meinungsfreiheit, Eigentum, Hausrecht...') leitet man ab, dass die österreichische Bundesverfassung auf einem liberalen Grundprinzip aufbaut. Ergänzt durch rechtsstaatliches Grundprinzip: garantiert, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz mittelbar in der Verfassung begründet sind und Rechtsschutzeinrichtungen vorhanden sind, die dieses gewährleisten können.
Zusammenfassung: Welche 6 Grundprinzipien liegen der öst. Bundesverfassung zugrunde?
1. bundesstaatlich2. demokratisch3. gewaltentrennend4. rechtsstaatlich5. liberal6. republikanischAufteilung der staatlichen Gewalt: gewaltentrinnend und bundesstaatlichFreiheitssicherung: demokratisch und liberalGrundprinzipien sind nicht isoliert, Funktionen greifen ineinander
Aufgabe des Strafrechts
Regelung des Zusammenlebens der Menschen. Ist jener Teil der Rechtsordnung, der regelt, welche Angriffe auf welche Rechtsgüter gerichtlich strafbare Akte sind und welche Sanktionen dabei von Strafgerichten (Justiz) zu verhängen sind. Es gibt keine Strafbarkeit ohne Verhaltensunrecht, entweder vorsätzlich oder fahrlässig. Verhalten muss dem Betroffenen subjektiv vorwerfbar sein; Eintritt von strafrechtlichem Erfolg allein reicht nicht aus.
Ordnungsfunktion des Strafrechts
Um diese gewährleisten zu können, ordnet Strafrecht den Schutz bestimmter Güter gegenüber besonders gravierenden Eingriffen an. Dazu gehören Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen, religiöser Frieden, sexuelle Integrität, Landesverrat und Völkermord. Mit Wandel der Gesellschaft auch andere rechtlich geschützte Werte (zB Homosexualität/Ehebruch bis 1997 strafbar). Auch neue schutzbedürftige Rechtsgüter, zB Talking oder Cybermobbing. Auch neue technologische Möglichkeiten für Verbrechen -> Computerstrafrecht immer bedeutender (widerrechtlicher Zugriff auf Computer, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit).
Strafgesetzbuch
Hier findet sich der Kernbereich der Regelungen. Gliederung in allgemeinen Teil (grundlegende Bestimmungen über Strafbarkeit der Delikte und ihre Rechtsfolgen) und der besondere Teil. Dieser besteht aus einem umfangreichen Katalog der zentralen strafrechtlichen Delikte. Daneben viele weitere Gesetze, die für Verwirklichung bestimmter Straftatbestände Strafen androhen (Suchtmittel- oder Finanzstrafgesetz). Diesen ständig wachsenden Bereich nennt man Nebenstrafrecht.
Strafrecht vs. Privatrecht
Strafrecht: Konflikt des Einzelnen mit der Gesellschaft, Opfer spielt keine Rolle, hat im Strafverfahren wenig Rechte. Wenn Behörde von strafrechtlich relevanter Handlung erfährt, kann Opfer nicht auf Verfolgung verzichten. Privatrecht: Konflikt von Einzelpersonen, Parteiengrundsatz zentrale Bedeutung. Betroffene selbst bestimmen, welche Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden.
Was sind Strafen?
Das schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Mittel, erst als letzte Konsequenz (ultima-radio-Prinzip). Freiheit-und/oder Geldstrafen. Mindestdauer bei Freiheit 1 Tag, höchstens 20 Jahre. Geldstrafe nach Tagessatzsystem, zwischen 4€ und 5000€ pro Tag, mind. 2 Tagessätze. Höhe nach persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gemäß Einbußesystem muss Betrag Lebensstandard des Bestrafenden spürbar beeinträchtigen. Als Alternative immer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit. Wird nicht bezahlt, wird der Betrag durch Zwangsvollstreckung eingetrieben. Wenn auch das erfolglos bleibt -> Freiheitsstrafe; kein Wahlrecht, ob Geld- oder Freiheitsstrafe. Strafzumessung -> Festsetzung der Dauer bzw. Höhe. Dabei bei beiden Ausmaß der Schuld des Täters unter Einbeziehung von Erschwerung- und Milderungsgründen ausschlaggebend. Können auch bedingt (unter Bestimmung einer Probezeit) verhängt werden. Wird widerrufen, wenn während Probezeit strafbare Handlung begangen oder Ungehorsam geleistet wird.
Welche Zwecke haben Strafen?
Traditionellerweise Vergeltung, Generalprävention und Spezialprävention. Heute Vegeltungsgedanke mehrheitlich abgelehnt. Bei Generalprävention erzieherische Wirkung im Vordergrund: Strafen, um Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Spezialprävention orientiert sich an individueller Gefährlichkeit des Einzelnen: Täter von künftigen Straftaten abhalten und zu rechtstreuen Verhalten erziehen.
Vorbeugende Maßnahmen im Strafrecht
Nicht Schuld des Täters, sondern ausschließlich besondere Gefährlichkeit wichtig. Ist ein nicht mit Tadel verbundenes Übel. StGB kennt drei Arten von freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen: 1. Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher2. Unterbringung in Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher3. Unterbringung in Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Möglichkeit der Diversion
Da oft Bestrafung mit Vorbestrafung des Täters nicht immer adäquate Rechtsfolge darstellt. Dann, wenn Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von Begehung weiterer Straftaten abzuhalten oder Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Stattdessen Geldbetrag an den Bund, gemeinnützige Leistungen, Probezeit unter Beziehung eines Bewährungshelfers oder außergerichtlicher Tatausgleich; für Letzteres ist Zustimmung des Opfers notwendig. Grenzen: Es darf sich nicht um schwere Straftaten, noch um schweres Verschulden des Täters handeln und Tod darf keine Folge der Tat sein.
Gerichtliche Verurteilung
Es wird gesellschaftlicher Tadel besonderen Charakters ausgesprochen, führt zu zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen. Rechtsfolgen treten ex lege ein, Richter kein Ermessensspielraum. Verlust bestimmter Rechte, zB Wahlrecht, Verlust von Gewerbeberechtigung, Verlust des Rechts auf Staatsbürgerschaft. Auch Nebenfolgen im sozialen Umfeld (zB Verlust des Arbeitsplatzes, Führerschein: nicht mehr verkehrszulässig). Nur vom Gericht verurteilte Personen sind als vorbestraft zu bezeichnen bis Tilgung eintritt. Mit dieser erblichen alle rechtlichen Folgen, Verurteilte gilt nicht mehr als vorbestraft. Auskunft erhalten Behörden, Dienststellen und Bundespolizei, sowie Jugendwohlfahrtsträger. Auskunftsmöglichkeit bei max. 3-monatiger Strafe oder geistig abnormen Rechtsbrechern. Sondervorschriften bei Sexualstrafdelikten: unterliegen nicht der beschränkten Auskunft, nur von bestimmten Behörden (Strafgericht, Pflegeschaftsgericht, Dienstbehören bei Einstellung von Pädagogen). Zwei Jahre nach Ablauf der Tilgungsfrist zu löschen. Jeder kann Strafregisterbescheinigung bei Bürgermeister/Landespolizeidirektion beantragen.
Weisungen
Wird Rechtsbrecher eine vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er bedingt entlassen, muss Gericht - wenn notwendig, um Täter von weiteren Straftaten abzuhalten - Weisungen erteilen oder Bewährungshilfe anordnen. Hiervon wird großzügig Gebraucht gemacht. Verein NEUSTART bietet dies österreichweit an.
Durchsetzung des Strafrechts
Unterscheidet sich von Durchsetzung des Verwaltungsstrafrechts. Wird von Strafgerichten durch Einzelrichter, Schöffen- oder Geschworenensenate vollzogen. Verfahren in der Strafprozessordnung (StPO) geregte. Verwaltungsstrafrecht dagegen von Verwaltungsbehörden zu vollziehen. -> Anzuwendende Recht im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).
Ziel des Strafverfahrens
...ist die Wahrheitsermittlung. Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei müssen mit allen Mitteln die Wahrheit erforschen. Im Verfahren gilt freie Beweiswürdigung - Richter muss nach freier Überzeugung entscheiden, was für wahr zu halten ist. Entscheidung muss jedoch rational nachvollziehbar sein. Offizialgrundsatz: allein der Staat Ö ist dazu ermächtigt, eine Strafe wegen begangener Straftat zu verhängen.Anklagegrundsatz: Strafgericht kann Beschuldigten nur dann verurteilen, wenn Anklage von berechtigten Ankläger (Staatsanwalt, Privatkläger) erhoben wird. Privatankläger nur dann, wenn Privatanklagedelikt vorliegt; ergibt sich aus materiellem Recht. Legalitätsgrundsatz: Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei müssen jedem Anfangsverdacht über Straftat von Amts wegen nachgehen. Anklage nur dann, wenn Verurteilung wahrscheinlich ist.
Strafverfahren
Gekennzeichnet durch erhöhte Verfahrensgarantien. Freiheitsstrafen, die drei Monate übersteigen, dürfen nur im gerichtlichen Strafrecht verhängt werden. -> Gerichtliches Strafrecht ist das schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Ordnungsmittel und darf erst herangezogen werden, wenn andere Maßnahmen unzureichend sind. Unschuldsvermutung, gilt bis zum rechtskräftigen Nachweis der Schuld. Verfahren grundsätzlich öffentlich, außer wenn nationale Sicherheit oder schutzwürdige Individualinteressen beeinträchtigt werden. Beschuldigte darf nicht unter Anwendung von Zwangsgewalt vernommen werden, hat ein Recht auf anständige Behandlung (Folterverbot). Darf nicht verpflichtet werden, sich selbst zu belasten.
Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung
Strafverfahren beginnt, sobald Kripo oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. -> Ermittlungsverfahren. Dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht aufzuklären. Endet, sobald Staatsanwaltschaft über Verfahrenseinstellung, Diversion oder Anklageerhebung entscheiden kann. Staatsanwaltschaft muss Anklage erheben, wenn Verurteilung durch Gericht in Hauptverhandlung sehr wahrscheinlich ist. Gericht hat in diesem Abschnitt lediglich Rechtsschutzfunktion, entscheidet über Einsprüche. Erhebt Privatankläger Anklage, entfällt Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beginnt. Endet entweder durch ein Urteil, mit dem Angeklagter frei oder schuldig gesprochen wird, oder durch Einstellung.
Strafbares Verhalten und Rückwirkungsverbot
Strafe oder vorbeugend eMaßnahme nur dann, wenn Tat unter ausdrücklich gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zum Zeitpunkt der Begehung mit Strafe bedroht war -> Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz". Rechtsunterworfene soll zum Zeitpunkt seines Handelns Klarheit haben, was erlaubt und verboten ist und sich daran orientieren können.Daraus resultiert Rückwirkungsverbot -> Gesetzgeber in seiner Macht beschränkt, Verhalten rückwirkend als Unrecht zu erklären. Außerdem muss Tatbestand in seiner Formulierung hinreichend bestimmt sein, Wenn ausdrückliche Strafdrohung verlangt ist, ist Richter dadurch beschränkt - darf Straflücken zu Ungunsten des Angeklagten nicht schließen oder vorhandene Strafnormen verschärfen (Analogieverbot). Rechtsanwender im Strafrecht enger an Vorgaben des Gesetzes gebunden als in anderen Rechtsgebieten.
Wann ist Verhalten strafbar?
Wenn...- Eine Handling einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt,- Rechtswidrigkeit gegeben ist- und Verschulden des Täters vorliegt.
Objektive und subjektive Merkmale bei strafrechtlichem Tatbestand
Objektiv: Kennzeichnen die Tatumstände, die äußeres Erscheinungsbild des deiktischen Geschehens betreffen. Subjektiv: Beziehen sich auf Umstände, die im psychischen Bereich des Täters liegen (Tatvorsatz bei Vorsatzdelikten). Handelt es sich um Erfolgsdelikte, muss zwischen Tathandlung und Erfolg ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Äquivalenztheorie: Tun/Unterlassen kausal für Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Conditio sine qua non).
Rechtfertigungsgründe
Verhalten, das Tatbestand erfüllt, muss nicht unbedingt rechtswidrig sein. Verhalten nicht rechtswidrig, wenn Täter in Notwehr gehandelt hat (je nach Schwere). Rechtfertigende Notstand: wenn unmittelbar ein bedeutender Nachteil für Individualrechtsgut des Notstandtäters/eines Dritten droht. Dabei muss Eingriff in das fremde Rechtsgut das einzige Mittel (ultima ratio) sein, um höhenwertiges eigenes Rechtsgut zu schützen, außerdem muss bei verschiedenen das schonendste Mittel gewählt werden. Auch Anhalterecht, private Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzen sowie Ausübung von Amts- und Dienstpflichten.
Maßgerechte Mensch
Schuld" - Täter wird Tat vorgeworfen, Maßstab der Schuld objektiviert: Nicht individuelles Dafürkönnen, sondern maßgerechte Mensch in der Situation des Täters. Modellfigur, fühlt sich mit Rechtsordnung verbunden und richtet sich nach ihr. Damit einer Person ihr Verhalten vorgeworfen werden kann, muss sie einsichts- und schuldfähig sein. Nicht schuldhaft, wer wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder anderer schweren, gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach Einsicht zu handeln (Zurechnungsfähigkeit).
Strafmündigkeit
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres, davor schuldunfähig. Jugendliche nur dann strafbar, wenn sie reif genug sind, Unrecht ihrer Taten einzusehen. Bei >16 kann Staatsanwaltschaft von Verfolgung absehen, wenn Vergehen und kein schweres Verschulden. Auch von Verfolgung abzusehen, wenn Jugendlicher bereit ist, den Schaden seiner Tat wieder gutzumachen. Höchstmaß der Strafen gegenüber Erwachsenen auf die Hälfte herabgesetzt. Entschuldigungsgründe (Rechtsirrtum) - keine Bestrafung möglich. Verschiedene Verschuldensgrade (Vorsatz, Fahrlässigkeit) unterschieden. Viele Delikte nur vorsätzlich (Mord), andere auch fahrlässig. Wenn Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
Vorsätzliches Handeln
Täter hält Verwirklichung des Tatbilds für möglich und findet sich damit ab. Handelt absichtlich, wenn er Umstand oder Erfolg verwirklichen will. Handelt wissentlich, wenn er Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern Eintreten für gewiss Hälfte.
Fahrlässiges Handeln
Wer Sorgfalt außer acht lässt, zu der er verpflichtet und nach geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist und nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der Tatbild entspricht. Auch, wer es für möglich hält, einen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will.
Delikte und Versuche
Nicht nur Delikt, sondern auch Versuch strafbar. Liegt vor, wenn jemand strafbaren Erfolg herbeiführen möchte, dieser jedoch nicht eintritt. Nur strafbar, wenn er vorsätzlich begangen wird. Kann von Versuch strafbefreiend zurücktreten, wenn er freiwillig von der Ausführung absieht oder Erfolgseintritt verhindert.
Täter
Nicht nur Täter selbst, auch derjenige, der einen anderen dazu bestimmt, eine strafbare Handlung auszuführen (Bestimmungstäter). Muss im unmittelbaren Täter Handlungsentschluss wecken. Auch strafbar macht sich der Täter durch sonstigen Beitrag (Beitragstäter). Jede Person, die psychischen oder physischen Beitrag zu strafbarem Verhalten leistet.
Unterlassen
Strafbares Delikt auch durch Unterlassen. Gesetzsieht zT ausdrücklich Strafbarkeit eines Nichttuns vor. Wenn Gesetz Verhalten nicht ausdrücklich verlangt, ist Unterlassen nur dann strafbar, wenn man aufgrund besonderer Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist (zB Ehegatten, Kinder) -> "Garantenstellung
Delikte
StGB beinhaltet verschiedene Straftatbestände - Leib und Leben- Schwangerschaftsabbruch- Handlung gegen Freiheit- Privatsphäre - Vermögen- gemeingefährliche Handlungen- Handlungen gegen Umwelt- religiöser Frieden- Ehe und Familie- sexuelle Integrität - Tierquälerei - Urkunden- Zahlungsmittel- Hochverrat- Angriff auf oberste Staatsorgane- Landesverrat- Handlung gegen Bundesheer- Handlung bei Wahlen- gegen Staatsgewalt- öffentlicher Frieden- Rechtspflege- AmtspflichtZahlreiche Strafbestimmungen in Nebengesetzen.
Recht der Europäischen Union
Beitrittsvertrag" 1994 Beitritt zur EU; außerdem Mitglied bei EG (EWG), EGKS und EAG -> von Gründungsstaaten. EU -> Staatenverbindung, zielt auf Schaffung einer Politischen Union der Völker Europas ab. Immer mehr Mitglieder und Integrationsinteresse - immer neue Anpassungen der Verträge nötig. Letzte Änderung durch Vertrag von Lissabon am 1.12.2009, änderte Kernverträge - EUV und AEUV. EU erhält Rechtspersönlichkeit.
Organe der EU
- Europäischer Rat- Rat der EU- Kommission- Europäische Parlament- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)auch: Rechnungshof, Zentralbank, Wirtschafts-und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen.
Europäischer Rat
Politisches Leitungsorgan der EU. Besteht aus den Staats- und Regierungschefs, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Auch Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik. Trifft mind. zweimal pro Halbjahr zusammen und legt die großen Leitlinien der Europäischen Politik fest.
Rat der Europäischen Union
Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der Gesetzgeber der EU. Gehören je ein Vertreter der nationalen Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten an. An Tagungen nehmen Fachminister teil. Jedes Land hat gewisse Anzahl von Stimmen im Rat, richtet sich nach Bevölkerungsanzahl, zugunsten der kleineren Länder. Meist Mehrheitsentscheidungen; heikle Fragen (Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik) benötigen Einstimmigkeit.
Europäische Kommission
Ist Exekutivorgan der EU. Vertritt und verteidigt Interessen ganz Europas. Jeder Staat stellt ein Mitglied, wobei jeder für einen bestimmten Politikbereich zuständig ist. Weitere Mitglieder der Kommission sind Präsidentin (von der Leyen), Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (Borrell). Rat kann Rechtsakte i.d.R. nur auf Vorschlag der Kommission erlassen (Initiativmonopol), daher Kommission aus "Motor der Gemeinschaft".
Europäisches Parlament
Besteht aus 705 Mitgliedern, gewählt durch Volkswahlen in einzelnen Mitgliedstaaten. EP hat keine selbstständige Rechtssetzungsbefungnis sondern nur Mitwirkungsrechte. EP und der Rat der EU bilden Haushaltsbehörde, die Ausgaben und Einnahmen festlegt. Auch Beratungs- und Kontrollaufgaben.
Europäische Gerichtshof (EuGH)
Aufgabe der Rechtskontrolle bei Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Entscheidungen wird rechtsfortbildende Kraft beigemessen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt für 6 Jahre einen Richter. EuGH entscheidet je nach Wichtigkeit im Plenum, als Große Kammer (13) oder als Kammer mit 3-5 Richtern. Auch Generalanwälten kommt besondere Bedeutung zu. Aufgabe: Erstellung von vorbereitenden Gutachten, den "Schlussanträgen". Zusammen mit Urteil veröffentlicht.
Wichtigsten Aufgaben des EuGH
Vorabentscheidungsverfahren: Bei Gemeinschaftsrecht ist letztinstanzliches Gericht jedes Mitgliedstaates verpflichtet, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen. Ausschließlich dieser ist dazu berufen, über zweifelhafte, noch nicht entschiedene Fragen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden ("Auslegungsmonopol"). -> Einheitliche Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten. Entscheidet auch über Gültigkeit von EU-Rechtsakten, insbesondere Sekundärrecht. Auch unterinstanzliche Gerichte haben Recht auf Antrag, allerdings nicht verpflichtet. Vertragsverletzungsverfahren: Überwacht, ob Mitglieder ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Klageberechtigt ist EU-Kommission oder anderer Mitgliedstaat.Nichtigkeitsklage: Zielt auf Überprüfung und Nichtigerklärung rechtsverbindlicher Akte eines Organs der EU ab. Klageberechtigt sind MS und Prgane und jede natürliche oder juristische Person, sofern sie gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Rechtsakte vorgehen will.
Rechtsquellen des UnionrechtsVerträge (Primärrecht)
Obersten Rechtsquellen sind EUV und AEUV mit Anhängen und Protokollen (Primärrecht). Legt Ziele, Grundprinzipien, Handlungsmöglichkeiten und Aufgabengebiete fest. Teilweise an MS gerichtet oder EU selbst, teilweise unmittelbar anwendbares Unionsrecht. -> supranationales RechtAuch Grundrechte des EMRK sind allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionrechts. Allgemeine Rechtsgrundsätze: Ungeschriebene Rechtsquellen des primären Unionrechts anerkannt. Weitere Rechtsquellen (sekundäres Unionrecht), wichtigsten Verordnungen und Richtlinien des Rates.Unbestritten ist Vorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht. Primär ist Maßstab für Rechtmäßigkeit des Sekundärrechts.
Verordnungen (Unionrecht)
Generell-abstrakte Rechtsnormen, unmittelbar anwendbares Recht. Müssen bzw. dürfen nicht weiter in nationales Recht transformiert werden. "Europäische Gesetze
Richtlinien (Unionrecht)
Sind für jeden MS hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlassen innerstaatlich jedoch Wahl der Form und Mittel. Müssen jedoch so gesetzt werden, dass das Richtlinienziel bestmöglich erreicht wird. Sind also grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, bedürfen Umsetzung in nationales Recht. Wer innerhalb der MS dazu berufen ist bestimmt sich nach nationalem Recht. Besondern bei Bundesstaaten wie Ö oder DE Probleme. Umsetzungsversäumnis ist Vertragsverletzung - Verantwortung geht auf den Bund über. Richtlinien können auch unmittelbar anwendbar sein, wenn sie in einem MS nicht fristgerecht umgesetzt worden sind. Nur jene, die auf Begünstigung Einzelner abzielen und inhaltlich bestimmt und unbedingt sind. Gilt nicht für Privatpersonen, sondern nur gegenüber dem Staat (vertikale Wirkung).
Weitere Rechtsquellen (Unionrecht)
Auch Beschlüsse, verbindliche Rechtsakte im EinzelfallEmpfehlungen und Stellungsnahmen sind unverbindlich
Grundbegriffe des Privatrechts
Allgemeine Privatrecht - jene Teile des Privatrechts, die alle betreffen. Pandektistische Gliederung: Unterteilung des materiellen Bürgerlichen Rechts in Allgemeinen Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht eingeteilt. Wichtigste Rechtsquelle des bürgerlichen rechts ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Viele Materien außerhalb des ABGB in Nebengesetzen geregelt.
Privatautonome Rechtsgestaltung durch VertragVertragsfreiheit1. Privatautonomie
0
2. Rechtsgeschäfte
Aufgrund der Privatautonomie steht es Rechtssubjekten frei, ihre Rechtsverhältnisse zu gestalten. Abstrakt eine ganze Reihe von verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten. Man versteht unter einem Rechtsgeschäft eine Willenserklärung, die auf die Erzielung von Rechtswirkungen gerichtet ist (Festlegung von Rechten und Pflichten, Kündigung, Erteilung einer Weisung). Rechtsgeschäft hat Erklärungscharakter, Realakte (zB Schaffung eines Kunstwerks, Zeugung eines Kindes) keine Erklärungsbedeutung, aber können Rechtsfolgen auslösen (Urheberrecht, Elternrechte- und pflichten).
3. Verträge im Privatrecht
Gestalten einvernehmlich untereinander (inter partes) Rechtsverhältnisse. Schaffen Recht und Pflichten oder ändern bestehende Rechte durch Verfügungen (=bestehende Rechte übertragen oder verändert). Verpflichtungsgeschäfte räumen Forderungsrechte ein, indem zB vertraglich bestimmte Leistungen zugesagt werden.
4. Vertragsfreiheit
inkludiert...1. Abschlussfreiheit = Entscheidungsfreiheit, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird und Wahl des Vertragspartners2. Freiheit hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung 3. Freiheit der Form des Vertragsabschlusses
5. Gesetzliche Verbote und gute Sitten
Wenn Verstoß = nichtigUnterscheidung absolute Nichtigkeit (von Amts wegen) und relative Nichtigkeit (Anfechtbarkeit). Absolut, wenn gegen Gesetze verstoßen wird, die Schutz der Allgemeininteressen dienen. Neben Erlaubtet auch (dauernde) Unmöglichkeit eine Schranke für Rechtsgeschäfte: a priori ungültig, die auf etwas "geradezu Unmögliches" gerichtet sind.
6. Nachgiebiges Recht und zwingendes Recht
Wegen Privatautonomie sind viele Regelungen des Privatrechts ius dispositivum, werden also durch abweichende Regelungen der Parteien verdrängt. Gelten nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Zwingendes Recht (ius cogens) ist durch Parteienvereinbarung nicht abdingbar und begegnet in jenen privatrechtlichen Bereichen, bei denen der Gesetzgeber ein besonderes öffentliches Interesse oder aber ein besonderes Schutzbedürfnis einer der Parteien erkennt. Zwingend aufgrund von öffentlichen Interessen zB bei Ehe- und Familienrecht, bei Eheschließung aber auch Teil der eherechtlichen und familienrechtlichen Pflichten zwingend gestaltet sindBesondere Schutzbedürfnisse va im Konsumentenschutzgesetz, Mietrecht und Arbeitsvertragsrecht, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Partei strukturell schwächer ist und einen besonderes gesetzlichen Schutzes bedarf. Meist einseitig zwingendes Recht ("Relativ" zwingendes Recht, im Gegensatz zu "absolut" zwingendem Recht), kann also zugunsten der geschützten Partei verdrängt werden.
7. Kontrahierungszwang
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Grundlagen der Verfahrensrechte
A. Recht regelt menschliches Verhalten unter Androhung von staatlichen Zwangsmitteln. Dürfen nicht willkürlich festgelegt werden, sondern entsprechen dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechend gesetzlich vorbestimmt und werden in einem rechtlich geregelten Verfahren von einem dazu ermächtigten Staatsorgan festgelegt. Meist durch Urteil oder Bescheid, da wegen des gewaltenteilenden Prinzips auf der einen Seite Verwaltungsbehörden, auf der anderen Seite Gerichte berufen sind. Regelungen, die regeln, wie individuelle Akte zu erzeugen sind, bezeichnet man als Verfahrensrecht. Verfahrensrecht und Organisationsrecht bilden zusammen die "Zwangsnormvollzugsnormcen" oder auch "Sekundärnormen" - FORMELLES RECHT. Nicht nur Bestrafung als rechtlicher "Zwang". Wenn jemand ein subjektives Recht hat, muss garantiert sein, dass dieses durchgesetzt werden kann. Das Verfahrensrecht gelegt, wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können. Es dient einerseits dazu, den Sachverhalt festzustellen ("Sachverhaltsermittlung"). Andererseits ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen.
Verfassungsrechtliche Vorgaben für Normierung von Verfahrensrecht
1. Jeder hat Anspruch darauf, dass seine Sache gehört wird von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Urteil muss öffentlich verkündet werden, Presse und Öffentlichkeit können im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden oder wenn Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen würde, ausgeschlossen werden. 2. Bis zum Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist. 3. Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:a. wird möglichst schnell in einer für ihn verständlichen Sprache genau über die gegen ihn erhobene Beschuldigung in Kenntnis gesetztb. verfügt über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung c. darf sich selbst verteidigen oder Beistand eines Verteidigers seiner Wahl erhalten, falls er nicht über benötigten Mittel verfügt, darf er Beistand eines Pflichtverteidigers anfordernd. Fragen an Belastungszeugen stellen oder Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen erwirkene. unentgeltliche Beziehung eines Dolmetschers
Verfahrensrechtliche Grundsätze im B-VG
Recht auf den gesetzlichen Richter - Zuständigkeiten aller Behörden müssen ausdrücklich normiert seinZivil- und Strafverfahren: Verhandlungen sind mündlich und öffentlich, Oberste Instanz ist der Oberste GerichtshofFür Strafverfahren darüber hinaus: Es gilt der Anklageprozess; Staatsanwälte nehmen in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr; Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirken; bei schweren und politischen Verbrechen entscheiden Geschworene über Schuld des Angeklagten; wegen anderer strafbaren Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz bestimmtes Maß überschreitet. Schutz der persönlichen Freiheit: Jeder, der festgenommen wird, hat Recht auf Verfahren, in dem durch Gericht oder andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden wird und im Falle der Rechtswidrigkeit Freilassung angeordnet wird. Im Falle einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist Notwendigkeit durch Gericht/andere unabhängige Behörde zu überprüfen.